Wohn-Riester-Entnahme beantragen: Ablauf und Folgen 2026
Kurz gesagt
Die Entnahme ist bei der Zentralen Zulagenstelle zu beantragen und muss vor der Verwendung genehmigt sein. Der entnommene Betrag wird in einem Wohnförderkonto erfasst und im Rentenalter nachgelagert besteuert.
| Zuständig | Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen |
|---|---|
| Frist | Antrag vor der Verwendung des Kapitals |
| Stelle | Zentrale Zulagenstelle |
| Kernpunkt | Genehmigung vor Verwendung |
| Folge | Wohnförderkonto und spätere Besteuerung |
| Rechtsgrundlage | EStG |
Diese Unterlagen brauchst du
- Antrag auf wohnungswirtschaftliche VerwendungPflicht
Formular der Zentralen Zulagenstelle, über den Anbieter.
- Kaufvertrag oder BauunterlagenPflicht
Nachweis der begünstigten Verwendung.
- Nachweis der SelbstnutzungPflicht
Die Immobilie muss selbst bewohnt werden.
- Vertragsdaten des Riester-VertragsPflicht
Zur Zuordnung.
- Nachweise über Umbaukostenje nach Fall
Bei Entnahme für barrierereduzierende Maßnahmen.
4 von 5 Unterlagen sind in nahezu jedem Fall erforderlich.
So gehst du vor
- 1
Vor der Verwendung beantragen
Die Entnahme muss genehmigt sein, bevor das Kapital eingesetzt wird. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht vorgesehen.
- 2
Begünstigte Verwendung prüfen
Zulässig sind unter anderem Anschaffung oder Herstellung selbst genutzten Wohneigentums, Entschuldung und barrierereduzierende Umbauten. Andere Zwecke führen zur schädlichen Verwendung.
- 3
Wohnförderkonto verstehen
Der entnommene Betrag wird in einem fiktiven Konto erfasst und jährlich erhöht. Im Rentenalter wird dieser Stand nachgelagert besteuert — die Entnahme ist also kein steuerfreier Vorgang.
- 4
Besteuerungsvariante wählen
Zu Rentenbeginn kann zwischen laufender Besteuerung und einer Einmalbesteuerung mit Abschlag gewählt werden. Diese Wahl sollte rechtzeitig durchgerechnet werden.
- 5
Selbstnutzung dauerhaft sicherstellen
Endet die Selbstnutzung, drohen Nachversteuerung und Rückforderung, sofern nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Die Steuer ist aufgeschoben, nicht aufgehoben
Die Entnahme wirkt zunächst wie ein zinsloser Zugriff auf das eigene Vorsorgekapital. Tatsächlich wird der Betrag im Wohnförderkonto festgehalten und jährlich um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz erhöht. Zu Rentenbeginn ist dieser aufgelaufene Stand zu versteuern — entweder verteilt über die Rentenphase oder als Einmalbetrag mit einem Abschlag. Wer die Entnahme plant, sollte diese spätere Steuerlast von Anfang an in die Kalkulation aufnehmen.
Was passiert, wenn die Selbstnutzung endet
Wird die Immobilie verkauft oder dauerhaft vermietet, liegt grundsätzlich eine schädliche Verwendung vor, die zur sofortigen Besteuerung des Wohnförderkontos führt. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, etwa bei Reinvestition in eine neue selbst genutzte Immobilie innerhalb bestimmter Fristen oder bei berufsbedingtem Umzug mit späterer Rückkehr. Diese Ausnahmen müssen angezeigt und belegt werden — automatisch greifen sie nicht.
Häufige Gründe für Ablehnung oder Verzögerung
- Kapital verwendet, bevor die Genehmigung vorlag
- Angenommen, die Entnahme sei endgültig steuerfrei
- Selbstnutzung aufgegeben, ohne die Folgen zu prüfen
- Besteuerungsvariante zu Rentenbeginn nicht durchgerechnet
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Wird die Entnahme abgelehnt, weil die Verwendung nicht begünstigt ist, ist ein förmlicher Bescheid zu verlangen, gegen den Einspruch möglich ist. Praktisch wichtiger ist die vorherige Klärung: Eine nicht genehmigte Verwendung gilt als schädlich und führt zur Rückforderung von Zulagen und Steuervorteilen. Anbieter und Verbraucherzentralen beraten zu den zulässigen Verwendungen.
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Häufige Fragen
Muss ich vorher genehmigen lassen?
Ja. Die Entnahme muss vor der Verwendung des Kapitals beantragt und genehmigt sein.
Ist die Entnahme steuerfrei?
Nein. Der Betrag wird im Wohnförderkonto erfasst und im Rentenalter nachgelagert besteuert.
Was, wenn ich die Immobilie verkaufe?
Grundsätzlich liegt dann eine schädliche Verwendung vor. Es gibt Ausnahmen, die aber angezeigt und belegt werden müssen.
Rechtsgrundlagen
- EStG — wohnungswirtschaftliche Verwendung — Zulässige Verwendungen und Antrag
- EStG — Wohnförderkonto — Erfassung und nachgelagerte Besteuerung
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen — Verfahren und Genehmigung
Weitere Anträge zum Thema
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Leutrim Miftaraj
Buchautor "Identity Over Discipline", Founder Innopulse Consulting GmbH (CH). Schreibt seit 2023 über persönliche Finanzen, ETF-Investments und SaaS-Strategien für DACH.
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